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Image by Julián Gentilezza

Häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Fragen und Antworten über das Wohnen in unseren Häusern haben wir im Folgenden zusammengefasst.

  • Bieten Sie alle aktuell verfügbaren Wohnungen im Internet an?
    Nein, die Angebote im Internet stellen nur einen Teil unseres Angebots dar. Ein individuelles Wohnungsangebot erfordert die Vorlage einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Selbstauskunft.
  • Wie werde ich Mieter einer Wohnung der Allgemeinen Baugenossenschaft?
    Die Voraussetzungen und Kosten, die bei Abschluss eines Nutzungvertrages anfallen, sind auf unserer Seite "Voraussetzungen" erläutert.
  • Stehen Garagen bzw. PKW-Stellplätze zur Verfügung?
    Garagen bzw. PKW-Stellplätze sind nur vereinzelt und nicht in allen Wohnanlagen verfügbar. Falls Sie an der Anmietung einer Garage bzw. eines PKW-Stellplatzes interessiert sind, wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.
  • Muss eine Kaution hinterlegt werden?
    Ja, es muss eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von zwei Grundnutzungsgebühren in Form einer Bankbürgschaft, Mietkautionsversicherung oder eines Kautionssparbuches erbracht werden.
  • Bieten Sie Sozialwohnungen an?
    Nein. Wir haben keine öffentlich geförderte Wohnungen in unserem Bestand.
  • Kann ich mich bei Ihnen als wohnungssuchend vormerken lassen?
    Erforderlich ist immer die Abgabe einer vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Selbstauskunft. Das Formular hierfür erhalten Sie hier im unserem Downloadcenter.
  • Muss ich einen Termin vereinbaren, wenn ich mich bei Ihnen als wohnungssuchend melden möchte?
    Nein, das ist nicht nötig. Senden Sie uns die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Selbstauskunft einfach per Post zu.
  • Wie kann das Nutzungsverhältnis / der Nutzungsvertrag gekündigt werden?
    Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Wichtig: Telefax, Telegramm oder E-Mail genügen nicht. Sind Sie nicht alleiniger Mieter, müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus Ihrem Nutzungsvertrag, sie beträgt meistens drei Monate und entspricht damit der gesetzlichen Regelung in § 573 c BGB („Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“)
  • Wie ist die Wohnung nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses zurückzugeben?
    Die überlassenen Räume sind in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Sind die sogenannten Schönheitsreparaturen fällig, sind diese fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. Welche Arbeiten tatsächlich geschuldet sind, wird bei einer gemeinsamen Besichtigung der Wohnung (Vorabnahme) festgestellt. Vereinbaren Sie hierzu möglichst frühzeitig einen Termin mit uns.
  • Erhalte ich meine Zahlungen auf die Geschäftsanteile nach dem Auszug aus der Wohnung automatisch zurück?
    Nein, da die Mitgliedschaft bei uns nicht automatisch mit dem Nutzungsverhältnis (Mietverhältnis) endet. Soll die Mitgliedschaft beendet werden, so ist diese gesondert zu kündigen. Auszug aus unserer Satzung: „Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 2 Jahre vorher schriftlich erfolgen.“
  • Erhalte ich meine Sicherheitsleistung (Kaution) automatisch zurück?
    Die Sicherheitsleistung (Kaution) wird sechs Monate nach vertragsgemäßer Rückgabe der Wohnung und dem vollständigen Ausgleich etwaiger Ansprüche, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach der abschließenden Betriebs- und Heizkostenabrechnung zurückgegeben.
  • Was versteht man unter Zimmerlautstärke?
    Laute Musik ist häufig Anlass für Streit unter Nachbarn. Zimmerlautstark sind Geräusche, die in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der verständige Durchschnittsmensch kaum noch empfindet.
  • Was muss ich tun, wenn meine Nachbarn sich nicht an die Ruhezeiten (werktags von 12:00 bis 14:00 Uhr sowie von 20:00 bis 7:00 Uhr) halten?
    Zuallererst: Reden Sie miteinander! Viele Streitfälle in Miethäusern entstehen durch Missverständnisse, die durch ein frühzeitiges Gespräch hätten verhindert werden können! Ist Ihr Nachbar nicht einsichtig, bitten wir Sie, die Art und Intensität der ruhestörenden Vorkommnisse schriftlich zu dokumentieren (mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift, gegebenenfalls auch die von weiteren Nachbarn als Zeugen). Unser Eingreifen erfordert grundsätzlich die Vorlage solcher Störprotokolle.
  • Warum darf ich als Mieter keine Satellitenantenne anbringen?
    Derartige Antennen beeinträchtigen die äußere Ansicht unserer Häuser wesentlich. Unsere Wohnungen sind mit Kabelfernsehanschlüssen ausgestattet; es sind zahlreiche TV-Programme empfangbar. Ob darüber hinaus weitere TV-Programme zur Verfügung gestellt werden können, erfragen Sie bitte bei unserem Servicepartner, der Firma „AntennenVerwaltungsService“ in Augsburg. Außerdem können viele TV-Programme als Livestream im Internet gesehen werden. Zum Endes des Jahres 2022 wird es möglich sein, zusätzliche Programmpakete über Vodafone zu buchen.
  • Sind bauliche Änderungen an meiner Wohnung genehmigungspflichtig?
    Sämtliche mietereigenen An- und Umbauten sind genehmigungspflichtig. Hierzu zähen z.B. das Anbringen von zusätzlichen Schlössern, das Einbringen von Fußbodenbelag wie Parkett, Laminat und Fliesen sowie das Installieren von Markisen und Jalousien. Beim Auszug ist die Mietsache in ihren Ursprungszustand zurückzusetzen. Ob wir die Genehmigung erteilen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und erfolgt – wenn überhaupt – nur unter strengen Auflagen.

Wichtiger Hinweis

Grundsätzlich gelten die jeweils zugrunde liegenden Verträge, Vereinbarungen und Erklärungen. Gesetzliche Regelungen bzw. die Rechtsprechung können eventuell Vorrang haben.

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