FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wohnungssuche

Um sich für eine Wohnung zu bewerben, füllen Sie bitte die Selbstauskunft vollständig aus und lassen Sie uns das unterschriebene Formular per E-Mail oder per Post zukommen.

Das Formular hierfür erhalten Sie hier im unserem Downloadcenter.

Die Anzahl unserer Stellplätze ist begrenzt. Sofern Stellplätze in Ihrem Wohngebiet vorhanden sind, können Sie uns hierzu gerne eine Anfrage stellen.

Ja, bei Anmietung einer Wohnung ist eine Kaution in Höhe von zwei Kaltmieten zu hinterlegen.

Zusätzlich ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft erforderlich. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite unter Voraussetzungen.

Kündigung

Die Auszahlung der Geschäftsanteile erfolgt nicht automatisch mit Ende des Mietverhältnisses. Voraussetzung für eine Rückzahlung ist, dass neben dem Mietvertrag auch die Mitgliedschaft gekündigt wird.

Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.

Wichtig: Telefax, Telegramm oder E-Mail genügen nicht. Sind Sie nicht alleiniger Mieter, müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben.

Die Kündigungsfrist ergibt sich aus Ihrem Nutzungsvertrag, sie beträgt meistens drei Monate und entspricht damit der gesetzlichen Regelung in § 573 c BGB

(„Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.“)

Die überlassenen Räume sind in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.

Sind die sogenannten Schönheitsreparaturen fällig, sind diese fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen.

Welche Arbeiten tatsächlich geschuldet sind, wird bei einer gemeinsamen Besichtigung der Wohnung (Vorabnahme) festgestellt.
Vereinbaren Sie hierzu möglichst frühzeitig einen Termin mit uns.

Die Kaution wird nicht automatisch zurückgezahlt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung wird sie geprüft und anschließend, sofern keine offenen Forderungen bestehen, zurückerstattet.

Hausordnung

Grundsätzlich sind bauliche Veränderungen an der Wohnung vorab durch uns zu genehmigen. Dies gilt insbesondere für alle Eingriffe in die Bausubstanz oder für Maßnahmen, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.

Bitte beachten Sie, dass die Wohnung bei einem Auszug im ursprünglichen Zustand zurückzugeben ist.

Laute Musik ist häufig Anlass für Streit unter Nachbarn. Zimmerlautstark sind Geräusche, die in den angrenzenden Wohnungen nur geringfügig zu hören sind. Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der verständige Durchschnittsmensch kaum noch empfindet.

Zuallererst: Reden Sie miteinander!

Viele Streitfälle in Miethäusern entstehen durch Missverständnisse, die durch ein frühzeitiges Gespräch hätten verhindert werden können!

Ist Ihr Nachbar nicht einsichtig, bitten wir Sie, die Art und Intensität der ruhestörenden Vorkommnisse schriftlich zu dokumentieren (mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift, gegebenenfalls auch die von weiteren Nachbarn als Zeugen).

Unser Eingreifen erfordert grundsätzlich die Vorlage solcher Störprotokolle.

Das Anbringen von Satellitenanlagen ist genehmigungspflichtig aber ohnehin nicht mehr zeitgemäß, da die Versorgung von TV-Paketen über Streamingdiensten via Internet gewährleistet werden kann.

Darüber hinaus ist jede Wohnung mit der TV-Versorgung über Kabel via Vodafone Mediadose > kostenfrei > ausgestattet.